
Stand: April 2023
Die EU-Kommission hat am 08.12.2022 unter der Überschrift VAT in the Digital Age („ViDA“) einen Richtlinienentwurf erstellt. Dieser möchte wegen den Veränderungen im Handel und Geschäftsbetrieb durch die Digitalisierung eine mehrwertsteuerrechtliche Harmonisierung erreichen. Geplant ist daher eine geänderte Mehrwertsteuersystemrichtlinie zwischen 2024 bis 2028 umzusetzen.
Die EU spricht von einem digitalen Meldesystem („Digital reporting system“) und verwendet nicht den Begriff CTC. Inhaltlich sind die Ansätze ähnlich, denn es geht um ein Echtzeit-Meldesystem. Details sind in Artikel 263 festgelegt:
Um die Aufdeckung von Betrug zu verbessern, sollen zusätzliche Meldedaten verwendet werden:
Diese Meldungen erfolgen künftig nach EU-einheitlichem Format. Die Mitgliedstaaten können diesbezüglich keine weitere Angaben über innergemeinschaftliche Umsätze verlangen damit die Einheitlichkeit in den Ländern gewahrt bleibt.
Die Pflicht zu Meldung und die Anpassung der Mehrwertsteuerrichtlinie wirken sich auf die Rechnungsstellung aus. Bisher sind Rechnungen auf Papier und elektronische Rechnungen in der Mehrwertsteuerrichtlinie einander gleichgestellt.
Der Rechnungsempfänger muss bisher der Ausstellung elektronischer Rechnungen immer zustimmen (Artikel 232 Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Dies hindert die Mitgliedstaaten daran, eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen, die als Grundlage für ein elektronisches Meldesystem dient.
Außerdem konnten die Unternehmen ihre Fakturierungssysteme nicht vollständig auf die elektronische Rechnungsstellung umstellen konnten, weil sie immer dann Papierrechnungen ausstellen mussten, wenn der Rechnungsempfänger einer elektronischen Rechnung nicht zustimmte.
Das soll sich nun ändern: Zunächst wird o. g. Artikel 232 gestrichen, so dass die Zustimmungspflicht zur elektronischen Rechnung entfällt! Weiterhin wird der Begriff „elektronische Rechnung“ an das Verständnis über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen angepasst, d. h. es entspricht nun dem XRechnungs-Prinzip – nur Daten kein Rechnungsbild.
Weiterhin wird die elektronische Rechnungsstellung als Standardverfahren für die Ausstellung von Rechnungen festgelegt. Die Verwendung von Rechnungen in Papierform wird nur noch in Fällen möglich sein, die von den Mitgliedstaaten genehmigt werden. Diese Genehmigung darf nicht für die Fälle gelten, die den Meldepflichten nach Titel XI Kapitel 6 unterliegen, da dies die automatische Meldung der Daten behindern oder erschweren würde.
Ist in der Mehrwertsteuerrichtlinie die Rede von „elektronischen Rechnungen“, so sind darunter strukturierte elektronische Rechnungen zu verstehen. Das bedeutet reine pdf-Rechnungen sind keine elektronischen Rechnungen mehr und nicht mehr zulässig!
Die Umstellung auf Meldesystem mit Echtzeit-Information bedingt, dass die Frist der Rechnungsstellung auf 2 Tage nach Inkrafttreten des Steuertatbestandes erfolgen muss (bisher 45 Tage).
Wegen der Echtzeit-Anforderung wird die Möglichkeit zusammenfassender Rechnungen für einen Abrechnungsmonat abgeschafft – kurzum: Sammelrechnungen können wie bisher nicht mehr ausgestellt werden.
Die Rechnung soll alle relevanten Informationen für da Meldesystem in sich tragen, deswegen gibt es neue Mindestanforderungen an Rechnungsinhalte: